Dienstag, 17. September 2013
"Mach deine Probleme nicht zu Meinen!"


...
hätte ich am Liebsten zu der Mutter eines Kindergartenkindes gesagt.

Wie ich schonmal beschrieben habe, hat Maxi einen kleinen, türkischen Freund. B. kam in die Kita ohne auch nur ein Wort Deutsch zu sprechen. Seine Mutter hingegen hat eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau gemacht und spricht akzentfrei Deutsch.

Maxi hat schon seit einiger Zeit keine Lust mehr mit seinem "bösen Freund" B. zu spielen, denn dieser schlägt Maxi jedesmal, wenn er ein türkisches Wort sagt und Maxi ihn nicht versteht.
Verständlich, oder???

Letztens kam B's Mutter auf mich zu und beschwerte sich, dass Maxi mit einem anderen Jungen spielt und B. dann ganz traurig sei. Er habe ja keine anderen Freunde.

Es tut mir wirklich wahnsinnig Leid um den kleinen, süßen Jungen mit den großen Kulleraugen. Aber ich kann da nichts machen... und ich werde mich da auch nicht einmischen.
Verständnisslos!

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Montag, 16. September 2013
"Die Welt in meinem Kopf"




In letzter Zeit spricht Maxi häufig über "die Welt in seinem Kopf".
Manchmal erzählt er Geschichten oder ein bischen abgewandelte Erlebnisse. Auch Strassen gibt es dort...
Heute Nacht war er sogar in der "bösen Welt in seinem Kopf" und ich musste bei ihm bleiben.

Ob das nun an seiner "Besonderheit" liegt, oder einfach nur eine Fantasiewelt ist, werde ich wohl niemals wissen.

Aber ein bisschen beneide ich ihn schon: Einfach mal abschalten und in eine eigene Welt eintauchen...

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Dienstag, 10. September 2013
Neuigkeiten!
Die Ferien sind rum und zum Glück kommt endlich auch wieder Bewegung in das Thema Förderung für Maxi.

Nachdem der Arztbrief (16 Seiten) vom SPZ bei uns angekommen ist, brauchte ich sofort eine Kopie zur Kita und eine zur Frühförderstelle. Alle warten. Auf was?
Auf die Bestätigung der Regierung von Unterfranken- respektive von Herrn P.

Der zuständige Sozialpädagoge aus der Kita hat es sich nicht nehmen lassen und am Freitag sofort besagten Herrn angerufen und gefragt, wie/wann es denn jetzt endlich los ginge.
Herr P. sagte ihm dann in seinem mittlerweilen arroganten, überheblichen Ton, dass es wieder bestätigt wurde, dass Maxi einen zu hohen IQ habe und dass er sich nun mit dem Gesundheitsamt unserer Stadt in Verbindung setzen will. DIe sollen nun das letzte Wort haben...

...frei nach dem Motto: "Ich wasche meine Hände in Unschuld!" oder was?

Maxi hat laut Sozialpädiatrischem Zentrum ein Anspruch auf Förderung nach §§ 53/54 SGB.

§ 53 SGB XII Leistungsberechtigte und Aufgabe

(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

§ 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

1.
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
2.
Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
3.
Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4.
Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
5.
nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de)

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